Gesetzliche Grundlagen der Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
Schulordnung Förderschulen (SOFS)
(vom 01.08.2021)
§ 9 Aufgabe und Aufbau der Schule mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung unterrichtet und begleitet Schüler, deren Förderbedarf
- 1. Folge von Entwicklungsstörungen oder traumatischen Erlebnissen ist und der durch
- besondere Fördermaßnahmen wieder abgebaut werden kann oder
- 2. der auch oder ausschließlich auf soziokulturelle Einflüsse zurückzuführen ist und bei denen
- die öffentliche oder freie Jugendhilfe bereits Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Kinder- und
- Jugendhilfe leistet.
(2) 1Die Schule mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung umfasst die Klassenstufen 1 bis 4. 2Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen der für die Grundschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) 1Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können an der Schule mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung die Klassenstufen 5 bis 10 sowie Klassen der Klassenstufen 1 bis 9 für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen eingerichtet werden. 2Der Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 erfolgt nach den Lehrplänen der für die Oberschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. 3Die Abschlüsse der Oberschule können erworben werden. 4Der Unterricht in den Klassenstufen 1 bis 9 für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen erfolgt nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen.11